Anrecht auf Opferhilfe haben Personen, die durch eine Straftat körperlich, sexuell und / oder psychisch verletzt wurden. Auch nahe Angehörige und der von Gewalt betroffenen Person nahestehende Menschen können Opferhilfe erhalten.
Die Opferhilfe ist auch für Sie zuständig, wenn die Täterschaft unbekannt ist oder Sie keine Strafanzeige gemacht haben.
Anspruch auf Opferhilfe besteht insbesondere bei folgenden Delikten:
Es ist wichtig zu beachten, dass die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung innerhalb von 5 Jahren ab Tatdatum bei der Opferhilfe angemeldet werden müssen, sonst verfallen sie.
Bis zum 25. Geburtstag kann das Gesuch einreichen, wer als Kind Opfer eines bestimmten schweren Delikts geworden ist. Danach besteht kein Anspruch mehr.