Für Menschen, die durch eine Straftat körperlich, sexuell und / oder psychisch verletzt wurden, sieht das Opferhilfegesetz unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Leistungen in Form von Soforthilfe, längerfristiger Hilfe sowie Entschädigung und Genugtuung vor. Die Opferhilfe SG-AR-AI ist zuständig für Gesuche um finanzielle Soforthilfe und längerfristige Hilfe. Gesuche um Entschädigung und / oder Genugtuung müssen bei den Behörden der Kantone St. Gallen, Appenzell AR und Appenzell IR eingereicht werden.
SOFORTHilfe
LÄNGERFRISTIGE HILFE
Das Opfer und seine Angehörigen haben Anspruch auf eine Entschädigung für den durch die Straftat erlittenen Schaden. Schadenersatzleistungen von Dritten (Täter/Täterin, Versicherungen usw.) werden angerechnet.
Anspruch auf Entschädigung kann zum Beispiel bestehen für:
Das Opfer und seine Angehörigen haben Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt.
Gesuche um Entschädigung, Genugtuung oder Vorschuss müssen bei der Behörde des Kantons, in dem die Straftat stattfand, eingereicht werden:
Wer eine Entschädigung oder Genugtuung beantragen oder einen Vorschuss erhalten will, muss bei der kantonalen Behörde, in welcher die Straftat stattfand, ein Gesuch stellen.
Für die Einreichung des Gesuchs steht bei der zuständigen Behörde oder bei den Opferhilfe-Beratungsstellen ein Formular zur Verfügung.