Für wen ist die
finan­zielle Hilfe?

Für Menschen, die durch eine Straftat körperlich, sexuell und / oder psychisch verletzt wurden, sieht das Opferhilfegesetz unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Leistungen in Form von Soforthilfe, längerfristiger Hilfe sowie Entschädigung und Genugtuung vor. Die Opferhilfe SG-AR-AI ist zuständig für Gesuche um finanzielle Soforthilfe und längerfristige Hilfe. Gesuche um Entschädigung und / oder Genugtuung müssen bei den Behörden der Kantone St. Gallen, Appenzell AR und Appenzell IR eingereicht werden.

SOFORTHilfe

LÄNGERFRISTIGE HILFE

ENT­SCHÄDI­GUNG / GENUG­TUUNG

Das Opfer und seine Angehörigen haben Anspruch auf eine Entschädigung für den durch die Straftat erlittenen Schaden. Schadenersatzleistungen von Dritten (Täter/Täterin, Versicherungen usw.) werden angerechnet.
Anspruch auf Entschädigung kann zum Beispiel bestehen für:

  • Erwerbsausfall
  • Ausfall von regelmässigen Unterhaltsleistungen
  • Bestattungskosten
Wenn sofortige finanzielle Hilfe benötigt wird und die Folgen der Straftat kurzfristig nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen sind, kann ein Vorschuss beantragt werden.

Das Opfer und seine Angehörigen haben Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt.

Gesuche um Entschädigung, Genugtuung oder Vorschuss müssen bei der Behörde des Kantons, in dem die Straftat stattfand, eingereicht werden:

Reichen Sie ihr Gesuch ein!

Wer eine Entschädigung oder Genugtuung beantragen oder einen Vorschuss erhalten will, muss bei der kantonalen Behörde, in welcher die Straftat stattfand, ein Gesuch stellen. 

Für die Einreichung des Gesuchs steht bei der zuständigen Behörde oder bei den Opferhilfe-Beratungsstellen ein Formular zur Verfügung.

Haben Sie eine Frage?

Sie können diese Seite jederzeit schnell verlassen, indem Sie auf den blauen Button mit dem Tür-Icon unten rechts klicken.

Sexualisierte Gewalt

Sind Sie aktuell von sexueller Ausbeutung und Gewalt betroffen?
Wurden Sie in der Vergangenheit Opfer von sexueller Gewalt?

Sexualisierte Gewalt ist jede unerwünschte grenzüberschreitende Verhaltensweise mit sexuellem Bezug. Darunter fallen:

  • Vergewaltigung und sexuelle Nötigung
  • subtiler oder offener Druck durch den Partner/die Partnerin zu nicht gewünschten sexuellen Handlungen
  • Sexuelle Ausbeutung in der Kindheit
  • Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
  • Sexuelle Ausbeutung in einer Abhängigkeitsbeziehung (im medizinischen, pädagogischen, psychologischen Bereich etc.)
  • Sexuelle Belästigung per E-Mail, SMS, Telefon oder online-Kanäle
  • Sexuelle Übergriffe in der Öffentlichkeit
  • Sexuelle Übergriffe nach KO-Tropfen

Sexuelle Handlungen können verschieden erzwungen werden. Es muss dabei nicht immer körperliche Gewalt angewendet werden. Manchmal reicht auch die Androhung von Gewalt oder Sanktionen. Bei Vergewaltigungsversuchen befinden sich die Betroffenen oftmals in einem Erstarrungszustand, in dem es nicht möglich ist, sich verbal oder körperlich zu wehren.

Wir unterstützen Sie in der Bewältigung der Gewalterfahrung; informieren Sie über rechtliche Möglichkeiten, können Sie im Einleiten rechtlicher Schritte unterstützen und klären mit Ihnen versicherungsrechtliche Ansprüche. Bei Bedarf arbeiten wir mit weiteren Fachpersonen zusammen.

Nach akuter erlebter Gewalt können Sie innerhalb von 3 Tagen die Soforthilfe nach sexueller Gewalt des Kantonspitals aufsuchen: Soforthilfe nach sexueller Gewalt