Wer ist Opfer im Sinne des Opfer­hilfe­gesetzes?

Anrecht auf Opferhilfe haben Personen, die durch eine Straftat körperlich, sexuell und / oder psychisch verletzt wurden. Auch nahe Angehörige und der von Gewalt betroffenen Person nahestehende Menschen können Opferhilfe erhalten.

Die Opferhilfe ist auch für Sie zuständig, wenn die Täterschaft unbekannt ist oder Sie keine Strafanzeige gemacht haben.

Anspruch auf Opferhilfe besteht insbesondere bei folgenden Delikten:

Was ist Opfer­hilfe?

Es ist wichtig zu beachten, dass die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung innerhalb von 5 Jahren ab Tatdatum bei der Opferhilfe angemeldet werden müssen, sonst verfallen sie.

Bis zum 25. Geburtstag kann das Gesuch einreichen, wer als Kind Opfer eines bestimmten schweren Delikts geworden ist. Danach besteht kein Anspruch mehr.

Opferhilfe – einfach erklärt:

Wichtige Stellen und Kontakte

Kinder- und Jugendnotruf

Soforthilfe nach körperlicher Gewalt

Soforthilfe nach sexualisierter Gewalt
Kantonsspital St.Gallen

Polizei
Notruf 117
SG   +41 58 229 49 49
AR   +41 71 343 66 66
AI    +41 71 788 95 00

Beratungs- und Unterstützungsangebote sowie thematisch zuständige Stellen für Einwohnerinnen und Einwohner aus dem Kanton St.Gallen.

«find help»
Hier finden Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Appenzell Ausserrhoden Beratungs- und Unterstützungsangebote in den Bereichen Gesundheit und Soziales.

Haben Sie eine Frage?

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Sexualisierte Gewalt

Sind Sie aktuell von sexueller Ausbeutung und Gewalt betroffen?
Wurden Sie in der Vergangenheit Opfer von sexueller Gewalt?

Sexualisierte Gewalt ist jede unerwünschte grenzüberschreitende Verhaltensweise mit sexuellem Bezug. Darunter fallen:

  • Vergewaltigung und sexuelle Nötigung
  • subtiler oder offener Druck durch den Partner/die Partnerin zu nicht gewünschten sexuellen Handlungen
  • Sexuelle Ausbeutung in der Kindheit
  • Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
  • Sexuelle Ausbeutung in einer Abhängigkeitsbeziehung (im medizinischen, pädagogischen, psychologischen Bereich etc.)
  • Sexuelle Belästigung per E-Mail, SMS, Telefon oder online-Kanäle
  • Sexuelle Übergriffe in der Öffentlichkeit
  • Sexuelle Übergriffe nach KO-Tropfen

Sexuelle Handlungen können verschieden erzwungen werden. Es muss dabei nicht immer körperliche Gewalt angewendet werden. Manchmal reicht auch die Androhung von Gewalt oder Sanktionen. Bei Vergewaltigungsversuchen befinden sich die Betroffenen oftmals in einem Erstarrungszustand, in dem es nicht möglich ist, sich verbal oder körperlich zu wehren.

Wir unterstützen Sie in der Bewältigung der Gewalterfahrung; informieren Sie über rechtliche Möglichkeiten, können Sie im Einleiten rechtlicher Schritte unterstützen und klären mit Ihnen versicherungsrechtliche Ansprüche. Bei Bedarf arbeiten wir mit weiteren Fachpersonen zusammen.

Nach akuter erlebter Gewalt können Sie innerhalb von 3 Tagen die Soforthilfe nach sexueller Gewalt des Kantonspitals aufsuchen: Soforthilfe nach sexueller Gewalt